Haftung des Maklers
Die
Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer
hängen, was den Gegenstand der Maklertätigkeit angeht, vom
Maklervertrag ab.
Der Umfang der Pflichten betrifft
regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden
Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den
Kunden günstiger und zweckmässiger Verträge, sondern auch die
Verwaltung und Betreuung dieser Versicherungsverhältnisse.
Dazu gehören u.a.:
- Hinweise an den Versicherungsnehmer, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zu beachten
- Information über notwendige Anpassung der Versicherungsverträge,
z. B. bei Gefahrerhöhung - Beratung über Maßnahmen zur Schadenverhütung, zu Anzeigepflichten und im Schadensfall
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, sofern das Verschulden auf seine Verrichtungsgehilfen zurückgeht.
Dabei sieht die Rechtsprechung praktisch eine Garantiehaftung des Maklers vor:
Steht fest, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund eines schuldhaften Beratungsfehlers ein Schaden erwachsen ist, so liegt die Beweislast beim Makler. Er kann den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers
nur
abwehren, wenn er den Nachweis führt, dass er richtig beraten hat, der
Versicherungsnehmer seinem Rat aber nicht gefolgt ist. Dagegen steht
jedoch regelmäßig die Vermutung, dass der Versicherungsnehmer
vernünftig reagiert, also auf einsichtige Darlegungen des Maklers hin
dessen Rat folgt.
Durch Vereinbarungen in Maklerverträgen kann diese Haftung nicht ausgeschlossen werden (§ 11 Nr. 7 AGBG). Allerdings kann die Beweisführung durch das Führen eines Beratungsprotokolls erleichtert werden.
Best-Advice
Das
Stichwort Best advice stammt aus dem Financial linklists Act, der 1988
zur Regulierung des Finanzdienstleistungsmarktes in Großbritannien
erlassen wurde.
Danach sind dort die Makler ihren Kunden
gegenüber verpflichtet, stets das "bestmögliche" Angebot zu machen. Das
heißt nicht, dass dem Kunden das billigste, am Markt erhältliche
Produkt, angeboten werden muss, sondern dasjenige, das für die
individuelle Bedarfssituation des Kunden das beste Preis-/
Leistungsverhältnis bietet. Versäumen sie dies, haften sie
grundsätzlich dem Kunden gegenüber für den entstandenen Schaden.
Diese Maklerhaftung geht weiter als die deutsche, die vor allem auf dem Sachwalterurteil fußt.
Sachwalter - Urteil
Das
so genannte "Sachwalter-Urteil" des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr
1985 (BGH 22.05.1985 - IVa ZR 190/83), veröffentlicht in NJW 1985, S.
2595 hat die Beweislastumkehr begründet, die einen Versicherungsmakler
dann trifft, wenn ein durch seine fehlerhafte Beratung verursachter
Schaden behauptet wird (Maklerhaftung).
Da der
Versicherungsmakler der Sachwalter für den Bereich der
Ver-sicherungsverhältnisse des von ihm betrauten Versicherungsnehmers
ist,
trifft ihn die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei
vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht
eingetreten wäre.
Das bedeutet, dass ein Makler den Schadensersatzanspruch des Ver-sicherungsnehmers nur abwehren kann, wenn er den Nachweis führt, dass er richtig beraten hat, der Versicherungsnehmer seinem Rat aber nicht gefolgt ist. Dagegen steht jedoch regelmäßig die Vermutung, dass der Versicherungs-nehmer vernünftig reagiert, also auf einsichtige Darlegungen des Maklers hin dessen Rat folgt.
Fazit
Die
Gerichte in Deutschland orientieren sich immer strenger an dem
Sachwalter-Urteil. Zum Teil wurde auch schon das "Best-Advice" -Prinzip
zur Rechtssprechung angewandt.
Entscheidet sich der Kunde für die Kündigung zum Rückkaufswert, sollte diese Entscheidung schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden.