Ihr Ausstieg aus der Sackgasse

Haftung des Maklers

Die Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer hängen, was den Gegenstand der Maklertätigkeit angeht, vom Maklervertrag ab.
Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger und zweckmässiger  Verträge, sondern auch die Verwaltung und Betreuung dieser Versicherungsverhältnisse.


Dazu gehören u.a.:

  • Hinweise an den Versicherungsnehmer, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zu beachten
  • Information über notwendige Anpassung der Versicherungsverträge,
    z. B. bei Gefahrerhöhung
  • Beratung über Maßnahmen zur Schadenverhütung, zu Anzeigepflichten und im Schadensfall

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, sofern das Verschulden auf seine Verrichtungsgehilfen zurückgeht.

Dabei sieht die Rechtsprechung praktisch eine Garantiehaftung des Maklers vor:

Steht fest, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund eines schuldhaften Beratungsfehlers ein Schaden erwachsen ist, so liegt die Beweislast beim Makler. Er kann den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers
nur abwehren, wenn er den Nachweis führt, dass er richtig beraten hat, der Versicherungsnehmer seinem Rat aber nicht gefolgt ist. Dagegen steht jedoch regelmäßig die Vermutung, dass der Versicherungsnehmer vernünftig reagiert, also auf einsichtige Darlegungen des Maklers hin dessen Rat folgt.

Durch Vereinbarungen in Maklerverträgen kann diese Haftung nicht ausgeschlossen werden (§ 11 Nr. 7 AGBG). Allerdings kann die Beweisführung durch das Führen eines Beratungsprotokolls erleichtert werden.

Best-Advice

Das Stichwort Best advice stammt aus dem Financial linklists Act, der 1988 zur Regulierung des Finanzdienstleistungsmarktes in Großbritannien erlassen wurde.

Danach sind dort die Makler ihren Kunden gegenüber verpflichtet, stets das "bestmögliche" Angebot zu machen. Das heißt nicht, dass dem Kunden das billigste, am Markt erhältliche Produkt, angeboten werden muss, sondern dasjenige, das für die individuelle Bedarfssituation des Kunden das beste Preis-/ Leistungsverhältnis bietet. Versäumen sie dies, haften sie grundsätzlich dem Kunden gegenüber für den entstandenen Schaden.

Diese Maklerhaftung geht weiter als die deutsche, die vor allem auf dem Sachwalterurteil fußt.

Sachwalter - Urteil

Das so genannte "Sachwalter-Urteil" des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1985 (BGH 22.05.1985 - IVa ZR 190/83), veröffentlicht in NJW 1985, S. 2595 hat die Beweislastumkehr begründet, die einen Versicherungsmakler dann trifft, wenn ein durch seine fehlerhafte Beratung verursachter Schaden behauptet wird (Maklerhaftung).

Da der Versicherungsmakler der Sachwalter für den Bereich der Ver-sicherungsverhältnisse des von ihm betrauten Versicherungsnehmers ist,
trifft ihn die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht eingetreten wäre.

Das bedeutet, dass ein Makler den Schadensersatzanspruch des Ver-sicherungsnehmers nur abwehren kann, wenn er den Nachweis führt, dass er richtig beraten hat, der Versicherungsnehmer seinem Rat aber nicht gefolgt ist. Dagegen steht jedoch regelmäßig die Vermutung, dass der Versicherungs-nehmer vernünftig reagiert, also auf einsichtige Darlegungen des Maklers hin dessen Rat folgt.

Fazit

Die Gerichte in Deutschland orientieren sich immer strenger an dem Sachwalter-Urteil. Zum Teil wurde auch schon das "Best-Advice" -Prinzip
zur Rechtssprechung angewandt.

Für die Kündigung von Lebensversicherungen kann dies bedeuten, dass sowohl der Makler, wie auch die Bank immer zuerst die Möglichkeit eines Verkaufs zu prüfen hat und dem Kunden in schriftlicher Form diese beiden Alternativen anbieten muss.

Entscheidet sich der Kunde für die Kündigung zum Rückkaufswert, sollte diese Entscheidung schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden.